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Altersvorsorgeunterhalt bleibt bei bestimmungsgemäßer Verwendung für die VKH außer Betracht

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 22.07.2021, Az.: 2 WF 128/21


Erhält ein Rechtssuchender Altersvorsorgeunterhalt, so bleibt dieser für die Berechnung der Verfahrenskostenhilfe außer Betracht, wenn die Unterhaltszahlung bestimmungsgemäß verwendet wird. Dies ist etwa bei der Einzahlung auf ein Sparbuch der Fall. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.


Sachverhalt:


Für ein familiengerichtliches Verfahren beantragte eine Frau beim Amtsgericht Bad Dürkheim die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Das Gericht bewilligte Verfahrenskostenhilfe unter Anordnung einer Ratenzahlung. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie führte an, dass das Gericht den titulierten Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 266 € zu Unrecht berücksichtigte. Sie zahle die Beträge als Altersversorgung auf ein Sparbuch.


Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied zu Gunsten der Antragstellerin.


Gründe:


Die Berücksichtigung von Altersvorsorgeunterhalt komme dann nicht in Betracht, wenn er zweckentsprechend verwendet wird. Denn dann stehe der Betrag der Unterhaltsberechtigten weder für die allgemeine Lebensführung noch zum Einsatz ihres Einkommens nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO zur Verfügung.

Durch die Einzahlung des Altersvorsorgeunterhalts auf ein Sparbuch liege nach Auffassung des Oberlandesgerichts eine zweckentsprechende Verwendung vor. Es sei nicht erforderlich, dass die Beträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder auf einen zertifizierten Vertrag im Sinne des AltZertG eingezahlt werden. Vielmehr seien dem Unterhaltsberechtigten gerade keine Vorgaben über die Art der Altersvorsorge zu machen.



Altersvorsorgeunterhalt, Verfahrenskostenhilfe

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